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Het Oudfries: rechtstaal in beginsel

Authors

  • A.T. Popkema

Abstract

Dieser Beitrag hat mit den altfriesischen Rechtshandschriften gemeinsam, dass er eine gewisse Vorgeschichte hat. In meiner Besprechung von Rolf Bremmers Buch in Us Wurk 2005 und auch in dem Vortrag ein Jahr später
wurde noch mit einigem Nachdruck die These vorgebracht, dass die altfriesischen Rechtshandschriften in einer anderen Weise “geschrieben” waren als zum Beispiel das corpus iuris canonici. Dieses Urteil wird hier aber
nuanciert. Zwar kann nicht abgestritten werden, dass sich die Kollokation screwen riucht, ius scriptum immer auf lateinisches, in diesem Zusammenhang kanonisches Recht bezieht, also nicht auf volkssprachliche Quellen.
Ein Gegensatz zwischen Verben, die mit einer schriftlichen Übertragung verbunden werden können, wie ‘schreiben’ oder ‘lesen’, und Verben, die auf eine mündliche Übertragung hinweisen, wie zum Beispiel ‘sprechen’, lässt sich aber aus den Textbelegen, die sowohl romano-kanonistisch orientierten altfriesischen Manuskripten als “ideologischen” Handschriften entnommen worden sind, nicht herleiten. Meine anfängliche These gebe ich nicht auf; sie dient aber eher als Grundlage für weitere Forschung denn als Resultat. 
Abschließend wird auf Bremmers Urteil über Datierung und Vorgeschichte der altfriesischen Texte eingegangen. Namentlich seine These, dass diese auf eine lateinische Vorlage zurückgehen, überzeugt nicht, wenn das auch bedeuten würde, dass Friesland mit einer volkssprachlichen schriftlichen Urfassung von einem allgemein europäischen Schema abweicht.

 

Published

2007-06-01

Issue

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Articles